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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Und Stenden auch Kriegs Verwanthen occupiert
geweßen, oder den Augspurg[ischen] Confeszions Ver-
wanthen, Vermöge dießes Friedens schlußes bleiben
sollen, und solches gleichsfahls ohne Demolierung
oder Zu<r>fü<.>gung und gestattung einiges fer-
nern vorsetzlichen schadens, wie auch ohne Abführung
geschützes, oder andern an denselben örthern
annoch befindtlichen Mohilien auch ohne Erstattung
aufgehobner Nutzung erlithner Kriegsschäden
und aufgewanther Uncosten, ausserhalb was
Jeder Theil an Stückhen und Munition, wie oben
gemelt selbst dahin geschafft oder mit Sich ge-
bracht.
Neben und über diesem haben umb friedens willen
die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] auch Verwilligt, daß was
beÿ der im Nider Sächsischen Cräiß Anno 1625
entstandnen Unru<.>he occupirt worden, darunder
dann In speciè die Vestung Wolffenbüttl und Niem-
burg mit gemeint, ihren Rechten Herrn, und alles
was Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und dero Aszistierende sonsten
mehr von Stätten und Vestungen, derer örther in
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